Mindestlöhne für Geld- und Wertdienste ab 1. August 2015

Ab 1. August 2015 gelten erstmals für Arbeitnehmer bei Geld- und Wertdiensten bundesweit allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Die Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste wurde am 27. Juli 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Bundeslohntarifvertrags für Geld- und Wertdienste finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. August 2015 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.

Die zwingenden Arbeitsbedingungen gelten auch für Zeitarbeitnehmer, wenn der Betrieb des Entleihers zum fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gehört oder wenn der Zeitarbeitnehmer Tätigkeiten macht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

1. Geltungsbereich (§ 1 TV)
Der Tarifvertrag gilt
räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland,

fachlich: für alle Betriebe bzw. selbstständigen Betriebsabteilungen, die Geld- und Wertdienste in der Geldbear-beitung und / oder als Geld- und Werttransporte durchführen,

persönlich: für alle in diesen Bereichen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und betrieblichen Angestellten (wie Einsatzleiter, Standortleiter, Schichtleiter, Disponenten).

2. Mindestlöhne (§ 2 TV)
Je nach Region und Tätigkeit sind unterschiedliche Mindestlöhne für Sicherheitsmitarbeiter festgelegt:

a) Sicherheitsmitarbeiter für mobile Dienstleistungen (Geld- und Werttransporte)

Bundesland   ab 1.8.2015 
  ab 1.1.2016 
Baden-Württemberg, Bayern   13,98 14,38
 Bremen, Hamburg, Hessen  13,66 14,06
 Niedersachsen  14,41 14,83
 Nordrhein-Westfalen  15,29 15,73
Rheinland-Pfalz, Saarland 12,56 12,92
Schleswig-Holsten 11,47 11,80
Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen
10,92 11,24

 

b) Sicherheitsmitarbeiter für stationäre Dienstleistungen (Geldbearbeitung)

Bundesland   ab 1.8.2015  
  ab 1.1.2016  
Baden-Württemberg,
Bremen, Hamburg,
Niedersachsen
12,01

12,36

Bayern, Hessen,
Nordrhein-Westfalen
12,56

12,92

Rheinland-Pfalz, Saarland,
Schleswig-Holsten
9,83

10,11

Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
9,06 9,33

 

3. Arbeitsortprinzip (§ 5 TV)
1. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung für die mobile Dienstleistung im Tarifsinne für inländische Unternehmen der Ort ist, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird.
2. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass für die stationäre Dienstleistung in der Geldbearbeitung Ort der Erbringung der Arbeitsleistung der Ort ist, an dem die Arbeit im Geldbearbeitungszentrum aufgenommen und beendet wird.

Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2016 und steht zum Download im Kundenbereich „Tarifverträge“ zur Verfügung.