Mindestlöhne des Maler- und Lackiererhandwerks sowie der Abfallwirtschaft treten ab 01. Juni 2012 in Kraft!

Das Bundesarbeitsministerium hat am gestrigen 31. Mai 2012 zwei Rechtsverordnungen über zwingende Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz im Bundesanzeiger verkündet. Betroffen sind zwei Branchen:

  1. Maler- und Lackiererhandwerk
  2. Abfallwirtschaft

Die beiden Rechtsverordnungen treten zum 01. Juni 2012 in Kraft. Gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz sind die Mindestlöhne bei der Überlassung von Zeitarbeitnehmern in diese Branchen verbindlich. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass die Kundeneinsätze der gewerblichen Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der o. a. Branchen einer Bestandsaufnahme unterzogen werden. In künftigen Entgeltabrechnungen ab Juni 2012 sind die neuen Entgelte zu berücksichtigen, soweit das bisherige Entgelt (ohne Reisekosten) unterhalb des maßgeblichen Mindestlohns liegt.

 

Maler- und Lackiererhandwerk vom 01. Juni 2012 bis 30. April 2013:

 Ostdeutschland Einheitliches Mindestentgelt
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Thüringen
9,75 €

 

 Westdeutschland  
inkl. Berlin
Gelernte Arbeitnehmer
(Gesellen)
Ungelernte Arbeitnehmer
Bis 30. Juni 2012 11,75 € 9,75 €
Ab 01. Juli 2012 12,00 € 9,75 €

 

Für die Personalpraxis ist unbedingt zu beachten, dass kraft TV-Mindestlohn für Vollzeitarbeitnehmer eine 40 Std.-Woche gilt (montags bis freitags 8 Stunden). Das ist gleichzeitig der maßgebliche Schwellenwert für die Anwendung des Arbeitszeitkontos. Wobei die Rahmenbedingungen für das Führen des Arbeitszeitkontos auf zwingender Basis des § 9 Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk berücksichtigt werden müssen. Diese weichen erheblich von den Tarifregelungen der Zeitarbeitstarifverträge ab.

Abfallwirtschaft vom 01. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012

In dieser Branche beträgt der Mindestlohn 8,33 Euro je Stunde. Er gilt bundeseinheitlich.
Bei Anwendung eines Arbeitszeitkontos ist zu beachten, dass der maßgebliche Schwellenwert 165 Stunden je Kalendermonat beträgt. Im Arbeitszeitkonto können nur Plusstunden gebucht werden, die innerhalb von 6 Kalendermonaten nach ihrer Entstehung auszugleichen sind.
Hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereiches in punkto Reinigung öffentlicher Verkehrsflächen einschließlich Winterdienst gilt wieder die Abgrenzung vom Mindestlohntarifvertrag für die Gebäudereinigung.

Kritik

Es ist unverständlich, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst kurz vor Toresschluss die neuen Mindestlöhne „scharf schaltet“. Denn der Tarifausschuss verabschiedete die Branchenmindestlöhne bereits am 10. Mai 2012. Die Verordnungen über zwingende Arbeitsbedingungen datieren jeweils vom 25. Mai 2012. Zum Monatsende erfolgt dann die Verkündung im Bundesanzeiger. Die schleppende Bürokratie darf die unternehmerische Planungssicherheit der vielen betroffenen Unternehmen nicht derart strapazieren.

Hinweis: In unserem Kundenbereich stellen wir – wie üblich – die Verordnungen mit den zugehörigen Tarifverträgen im vollen Wortlaut zur Verfügung.