Mindestentgelte müssen auch für Bereitschaftsdienste gezahlt werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am heutigen 19. November 2014, dass das Mindestentgelt nach § 2 der 1. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (1. PflegeArbbV) vom 15.07.2010 nicht nur für die so genannte Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.

Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist „je Stunde" festgelegt und knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. Während beider muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle unverzüglich die Arbeit aufzunehmen, so die Begründung des BAG in seiner heutigen Pressemitteilung Nr. 63/14, → Link.

Übertragen auf den zukünftigen flächendeckenden Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bedeutet diese Entscheidung für die zukünftige Personalpraxis ab 01. Januar 2015, alle Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns von 8,50 €/Std. für Zeiten, in denen der Vertragsarbeitgeber bzw. Kunde (Entleiher) Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anordnet.

Nur wenn in Rechts-Verordnungen über Branchen-Mindestlöhne ausdrücklich entsprechende Regelungen eingearbeitet sind bzw. zukünftig werden, dass für Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geringere Arbeitsentgelte gezahlt werden können, wird die Unterschreitung der maßgeblichen Mindestlöhne rechtlich zulässig sein.

Der Entwurf der 2. PflegeArbbV, der am 26.09.2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und zum 01. Januar 2015 in Kraft treten soll, enthält in § 2 Abs. 3 folgende Sonderregelung für Zeiten der Bereitschaftsdienste:

Das nach Absatz 1 maßgebliche Mindestentgelt ist für Zeiten des Bereitschaftsdienstes gemäß nachstehender Grundsätze zu zahlen. Bereitschaftsdienste im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Sie sind im Dienstplan zu hinterlegen. Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit mindestens 25 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Leistet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, so ist die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit mindestens 15 Prozent als Arbeitszeit zu bewerten. Umfasst die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent, ist die darüber hinausgehende Arbeitsleistung zusätzlich mit dem Mindestentgelt nach Absatz 1 zu vergüten.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass zum 01. Januar 2015 die Mindestentgelte in der Pflegebranche 9,40 €/Std. in den alten Bundesländern und 8,65 €/Std.in den neuen Bundesländern betragen sollen.