LSG Bayern: Beitragsprüfung in CGZP-Fällen auch für bestandskräftig überprüfte Zeiträume möglich

 Im Gefolge der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen zu den equal-pay-Ansprüchen von Arbeitnehmern im Bereich der CGZP-Tarifverträge führen bekanntermaßen die Rentenversicherungsträger Beitragsprüfungen bei den betroffenen Arbeitgebern durch.

--> siehe hierzu auch die BT-Drucksache 17/8549 vom 6. 2. 2012.

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 5. 3. 2012 (Aktenzeichen L 5 R 71/12 B ER) einen Eilantrag abschlägig beschieden, mit dem eine Prüfung bereits früher überprüfter Beitragszeiträume verhindert werden sollte.

Unsere Beratungsvertrags-Kunden haben auf unserer Website Zugriff auf diesen Gerichtsbeschluss.

Der Experte Dr. Alexander Bissels, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle in Köln erläutert in seinem CMS Blog den Beschluss des LSG Bayern, auszugsweise Wiedergabe:

Das Bayer. LSG argumentiert, dass für den Personaldienstleister kein Grund bestehe, gerichtliche Hilfe im einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das von dem Zeitarbeitsunternehmen formulierte Rechtsschutzinteresse ziele darauf, den Gegenstand der durchgeführten Betriebsprüfung auf die Zeit ab dem 01.01.2009 zu beschränken (Anmerkung: die in der Vergangenheit durchgeführten Betriebsprüfungen erfassten den Zeitraum bis zum 31.12.2008). Unabhängig davon, dass nach der Rspr. des Senates Bescheide über frühere Betriebsprüfungszeiträume nach § 45 SGB X sehr wohl zurückgenommen werden könnten und schon deshalb die den früheren Betriebsprüfungszeitraum betreffenden Unterlagen dem Rentenversicherungsträger zur Verfügung stehen müssten (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 18.01.2011 – L 5 R 752/08), könne allein aus der Durchführung einer auch den Zeitraum vor dem 01.01.2009 betreffenden Betriebsprüfung noch keine mögliche Rechtsverletzung des Personaldienstleisters folgen...

Die Erkenntnisse aus dem Beschluss des Bayer. LSG sind eindeutig: CGZP-Anwender müssen folglich eine Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers dulden und deren Ausgang abwarten, selbst wenn in der Vergangenheit eine solche für einen (teil)identischen Prüfzeitraum bereits durchgeführt wurde. Dem Personaldienstleister ist es verwehrt, sich gegen die bloße Prüfanordnung gerichtlich zur Wehr zu setzen. Vielmehr ist er darauf verwiesen, einen etwaigen Nachforderungsbescheid im einstweiligen Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) bzw. durch Widerspruch und Anfechtungsklage anzugreifen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen offenen (sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsfragen und der den Personaldienstleister ggf. belastenden und z.T. existenzbedrohenden Konsequenzen aus der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 ist dies – zumindest zur eigenen Rechtswahrung – regelmäßig zu empfehlen . Dies gilt insbesondere, wenn ein bestandskräftiger Prüfbescheid für einen Zeitraum vorliegt, der nunmehr einer erneuten Prüfung zugeführt werden soll.

--> Link zum Beitrag im CMS Blog.