LSG Bayern bestätigt aufschiebende Wirkung bei bestandskräftigem Prüfbescheid im Eilverfahren!

Können Prüfbescheide trotz Bestandskraft eine spätere, den gleichen Zeitraum betreffende Prüfung verhindern? Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat im Zusammenhang mit den beitragsrechtlichen Folgen der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen bedeutsamen rechtskräftigen Beschluss aus einem Eilverfahren veröffentlicht.

Sachverhalt:

Wegen der vom BAG am 14.12.2010 festgestellten Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge (1 ABR 19/10) erhob der Rentenversicherungsträger (Antragsgegner) von einem Zeitarbeitsunternehmen (Antragstellerin) eine Nachforderung von ca. 25.000 Euro. Gegen die sofortige Vollziehung der Nachforderung beantragte die Antragstellerin im Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.

Die Entscheidung

Die Antragstellerin hatte zum Teil Erfolg. Der Rentenversicherungsträger hatte bereits früher einen Teilzeitraum der nunmehr streitigen Beitragsnachforderung einer Betriebsprüfung unterzogen. Im damaligen Prüfbescheid war die Vergütungshöhe nicht beanstandet worden. Der Rentenversicherungsträger wäre verpflichtet gewesen, zuerst den früheren bestandskräftigen Prüfbescheid aufzuheben. Weil dies nicht erfolgt sei, sei der neue Prüfbescheid für den überschneidenden Zeitraum rechtswidrig.

Das LSG sagt dazu in seiner Entscheidung vom 22.03.2012:

„Hier wäre die Antragsgegnerin vor der Nachforderung von Beiträgen für die Zeit vor dem 1.1.2008 also verpflichtet gewesen, den ursprünglichen Bescheid vom 1.7.2008 nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Dies ist nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 29.12.2011 auf ihren früheren Bescheid nicht Bezug genommen. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 45 SGB X beachtet hat..Die Antragsgegnerin hat demgegenüber zwar betont, sie sei wegen der nur stichprobenartigen Prüfung des Zeitraumes 1.1.2004 - 31.12.2007 - wie im Bescheid vom 1.7.2008 vermerkt mit der allgemeinen Formulierung: "Die stichprobenweise durchgeführte Prüfung hat folgende Feststellungen ergeben:" - berechtigt gewesen, ohne Weiteres auch den bereits geprüften Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.12.2007 erneut zu erfassen. Dem ist aber nicht zu folgen. Denn die in § 11 BVV geregelte Stichprobenprüfung, die dem Gebot effizienten und wirtschaftlichen Verwaltungshandelns entspringt, kann die Rücknahme eines Betriebsprüfungsbescheides nach § 45 SGB X erleichtern, aber nicht ersetzen."

Der Beschluss vom 22.03.2012 ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Er steht unseren Beratungsvertragskunden im Kunden-/Downloadbereich zur Verfügung.

Ihre gegenteilige Auffassung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Protokoll ihrer gemeinsamen Besprechung am 23./24.11.2011 unter Punkt 12 u. a. wie folgt begründet:

„....Arbeitgeber können sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen, nur weil ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde. ... Die Spitzenorganisationen der SV stellen daher fest, dass die vorgenannten Entscheidungen des Bayerischen LSG keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ihnen in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu folgen ist."