Lohnuntergrenze für Zeitarbeit tritt in Kraft

Im heutigen Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 195 wurde die verbindliche Lohnuntergrenze gem. § 3a AÜG für Zeitarbeitnehmer/innen veröffentlicht. Sie tritt ab 01.01.2012 in Kraft.

Die Mindeststundenentgelte entsprechen den zwischen AMP und BVD mit den Mitgliedsgewerkschaften des CGB und BZA und iGZ mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vereinbarten Mindestlöhnen. Sie sind wie folgt festgelegt:
7,01 €/Std. Ost, 7,89 €/Std. West ab 01.01.2012
7,50 €/Std. Ost, 8,19 €/Std. West ab 01.11.2012
Die Verordnung tritt am 31.10.2013 außer Kraft.
Es gilt das Arbeitsortprinzip, d. h. es muss der für den Einsatz-/Arbeitsort maßgebliche Mindestlohn gezahlt werden. Auswärts eingesetzte Zeitarbeitnehmer/innen behalten den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes, wenn dieser höher ist.
Die Lohnuntergrenze gilt für Arbeitszeiten im Kundenbetrieb und auch für einsatzfreie Zeiten.
Weitere Informationen zum Anwendungsbereich der neuen Lohnuntergrenze erhalten unsere Beratungsvertragskunden im kommenden ausführlichen Rundschreiben.
Die Verordnung steht unseren Kunden im geschützten Downloadbereich auf unserer Website zur Verfügung.