Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg gibt heute eine Pressemitteilung zum gestrigen Beschluss (19.12.2012 – 4TaBV 1163/12) heraus. Dem nach ist eine Arbeitgeberin damit ge-scheitert, die Zustimmung des Betriebsrates zum Einsatz von Zeitarbeitnehmern ersetzen zu lassen. Die 4. Kammer des LAG vertritt die Auffassung, dass „vorübergehend" gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG bedeute, dass ein Einsatz nicht auf Dauerarbeitsplätzen erfolgen dürfe, selbst dann wenn die Beschäftigung des betreffenden Zeitarbeitnehmers vorübergehend sei. Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Brandenburg, hatte zunächst der Arbeitgeberin Recht gegeben. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht ist zugelassen worden.
Überraschend an der Entscheidung ist, dass es offenbar nicht maßgeblich war, ob der Einsatz selber vorübergehend ist, sondern ob ein Dauerarbeitsplatz beim Kunden besetzt wird. Eine gesetzliche Definition des Begriffs Dauerarbeitsplatz gibt es nicht. Näheres wird man daher erst der Begründung des Beschlusses entnehmen können.