Kündigungsfrist im BGB ist europarechtswidrig

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mussten sich auf Bitten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf über § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beugen. Danach werden bei der Berechnung von Kündigungsfristen keine Beschäftigungszeiten angerechnet, die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen.
Am 19.01.2010 entschied der EuGH unter dem Aktenzeichen C-555/07.
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in Richtlinie 2000/78/EG.

Hintergrund der aktuellen Entscheidung ist die Klage einer 28 Jahre alten Frau, die entlassen wurde. Ihr Arbeitgeber hatte bei der Berechnung der Kündigungsfrist von einem Monat nur die letzten drei Jahre berücksichtigt, obwohl sie insgesamt zehn Jahre beschäftigt war und damit Anspruch auf einer verlängerten Kündigungsfrist von vier Monaten hatte.
Dass dieser Sachverhalt mit dem Verbot der Altersdiskriminierung kollidiert, dürfte ernsthaft keinen Arbeitsrechtler überrascht haben.
Darüber hinaus lässt der EuGH den nationalen Richtern nunmehr bei Sachverhalten mit Bezug auf die o. a. EU-Richtlinie großen Spielraum. Besteht ein Zweifel, ob eine Regelung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, können sie künftig entscheiden, welchen Weg sie beschreiten: Die Richter können wie bisher die Frage dem EuGH vorlegen oder sie entscheiden selbst, ob sie die gesetzliche Regelung in dem konkreten Fall anwenden – oder lieber getrost ignorieren.
Die besondere Brisanz: Nach deutschem Recht darf eigentlich nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Gesetze verwerfen.
Auf das scharf kritisierte Urteil „Mangold“ folgt nun die Entscheidung „Kücükdeveci“, wie die Klägerin im aktuellen Fall heißt.
Derzeit befasst sich das BVerfG damit, ob der EuGH seine Kompetenzen im Urteil „Mangold“ überschritten hat.
Nun will die Bundesregierung weitere Kollisionen mit EU-Recht verhindern. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum deutschen Kündigungsschutz hat die Koalition eine komplette Überprüfung des deutschen Arbeitsrechts angekündigt. Damit sollten mögliche weitere Konflikte mit EU-Diskriminierungsverboten erkannt und entschärft werden, sagte die stellvertretende Unions-Fraktionsvorsitzende Ingrid Fischbach der „Neuen Osnabrücker Zeitung“. Ähnlich äußerte sich FDP-Fraktionsvize Heinrich Kolb. Es sei notwendig, „nach dem Urteil eine Bestandsaufnahme des deutschen Arbeitsrechts vorzunehmen und bei Kollisionen mit EU-Vorgabennachzusteuern“.