Beim fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) standen am 25. September 2013 insgesamt acht Verfahren in Zusammenhang mit Equal-Pay-Ansprüchen zur Entscheidung an.
In zwei Rechtsstreitigkeiten waren die Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen mit Zeitarbeitnehmern auf die DGB-Zeitarbeitstarifverträge von BAP und iGZ „Dreh- und Angelpunkt".
In diesem Zusammenhang titelte Edgar Schröder seinen Klartext für den September-Newsletter: „22. und 25. September 2013: Schicksalstage der Zeitarbeitsbranche!?"
Nunmehr kann folgendes in Kurzform „verkündet" werden.
1. Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 AZR 436/12; LAG Hamm – 3 Sa 1574/11:
Hier nahm die Zeitarbeitnehmerin als Klägerin die Revision zurück.
2. Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 AZR 1080/12; LAG Düsseldorf – 5 Sa 704/12:
Es wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen.
Folglich kam es in beiden Fällen zu keiner höchstrichterlichen Entscheidung.
Damit beruhigt sich einstweilen die intensive Diskussion, ob die Grundsätze des 5. Senats vom 13.03.2013 zur Intransparenz einer Bezugnahme auf den mehrgliedrigen AMP/CGB-Tarifvertrag 1:1 auf die Tarifwerke von BAP und IGZ übertragbar sind.
Im kennwortgeschützten Kundenbereich unserer Website können Sie den lesenswerten Fachbeitrag „Erfurt (ist ge)fordert: Mehr Transparenz bei der Bezugnahme auf Zeitarbeitstarifverträge" aus der Fachzeitschrift NZA, Heft 16-2013, einsehen.
Der nächste Sachverhalt mit dieser grundlegenden Problematik ist für den 18. Dezember 2013 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 328/13 terminiert. Es bleibt also unverändert spannend!