Der IG Metall Vorstand – Funktionsbereich Tarifpolitik – stellt seinen Gewerkschaftsmitgliedern bzw. den Betriebsräten Hinweise zur Auslegung der Tarifverträge Branchenzuschläge zur Verfügung. Die Inhalte haben den Stand: November 2012.
Auf einen Punkt gehen wir in dieser TOP-Info näher ein:
Sonderregelung für Zeitarbeitnehmer, die zum 1. November 2012 bereits 6 Wochen oder länger in einem M+E - Kundenbetrieb eingesetzt sind (§ 6 Ziffer 2 TV BZ).
Beispiel (siehe Seite 14 der IG Metall-Hinweise):
Der Beschäftigte (EG 3 West) ist am 1. November 2012 bereits 10 Wochen im selben M+E - Kundenbetrieb eingesetzt. Er erhält ab dem 1. November einen Branchenzuschlag von 15 %, d. h. ein Stundenentgelt von 11,75 € (10,22 + 1,53). Ab dem 15. Dezember 2012 erreicht er die nächste Stufe und erhält einen Branchenzuschlag von 20 %, d. h. 12,26 € (10,22 + 2,04). Die dritte Stufe von 30 % erreicht er dann nach dem 5 Monat im selben Kundenbetrieb (berechnet ab 1. November 2012), d. h. ab dem 1. April 2013.
Dieser Lösungsvorschlag bzgl. des Einsetzens der dritten Stufe am 1. April 2013 ist unseres Erachtens unzutreffend. Der Zeitarbeitnehmer hat bereits zum 15. Februar 2013 dem Grunde nach Anspruch auf die 30 % Branchenzuschlag. So interpretieren es übereinstimmend auch die Zeitarbeitsverbände BAP und IGZ.
Der Mechanismus für die zeitlichen Intervalle der dritten bis fünften Stufe wird im Gesamtpaket vorgezogen:
3. Stufe zum 15. Februar 2013; 4. Stufe zum 15. April 2013; 5. Stufe zum 15. Juni 2013.
Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifnorm § 6 Satz 2 TV BZ:
„Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.“
Interessant und bemerkenswert sind zudem die Erläuterungen zu folgenden tariflichen Stellschrauben: