§ 8 Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) lautet:
„Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt.“
Vor diesem rechtlichen Hintergrund müssen Personaldienstleister die kraft AEntG zwingenden Arbeitsbedingungen für die in den Kundenbetrieben ausgeübten Tätigkeiten ihrer Zeitarbeitnehmer beachten.
Zu Beginn des neuen Jahres 2015 sind für fünf Branchen entsprechende Rechtsverordnungen in Kraft getreten. Diese vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Rechtsverordnungen wurden alle im Bundesanzeiger verkündet.
1. Friseurhandwerk
1.1.2015 |
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- Ost einschl. Berlin |
7,50 € |
- West |
8,00 € |
Arbeitszeitkonten (AZK):
Die Anwendung und Führung von AZK ist nicht vorgesehen.
Für die Einsatzdauer in dieser speziellen Branche können daher keine Stunden in die AZK der Zeitarbeitnehmer gebucht werden.
2. Gebäudereinigung
ab 1.1.2015 |
Lohn |
Lohn- |
– Ost - West |
8,50 € 9,55 € |
10,63 € 12,65 € |
1.1.2015 |
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- Ost einschl. Berlin |
7,20 € |
- West |
7,40 € |
Arbeitszeitkonten (AZK):
Ein Hinausschieben der Fälligkeit ist nur aufgrund einer gültigen tarifvertraglichen Arbeitszeitflexibilisierung in den Grenzen von § 2 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) zulässig. Da § 1 Abs. 3 MiLoG einen Vorrang für Regelungen nach dem AEntG, dem AÜG und auf deren Grundlage bestehender Rechtsverordnungen enthält, behalten nach unserer Auffassung die Regelungen zum AZK nach den BAP/iGZ/DGB-Tarifwerken weiterhin ihre Gültigkeit, da diese denen der vorrangig geltenden Lohnuntergrenzenverordnung in der Arbeitnehmerüberlassung entsprechen.
1.1.2015 |
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- Ost |
8,65 € |
- West einschl. Berlin |
9,40 € |
Arbeitszeitkonten (AZK):
Die Nutzung des AZK entsprechend der Zeitarbeitstarifverträge ist in der geschäftlichen Praxis unproblematisch.
In unserem Rundschreiben 15-2014 erhalten Beratungsvertragskunden zu der so genannten 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung ausführliche Informationen und Praxistipps.
5. Textil- und Bekleidungsindustrie
1.1.2015 |
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- Ost einschl. Berlin-Ost |
7,50 € |
- West einschl. Berlin-West |
8,50 € |
Arbeitszeitkonten (AZK):
Die Anwendung und Führung von AZK ist nicht vorgesehen.
Für die Einsatzdauer in dieser speziellen Branche können daher keine Stunden in die AZK der Zeitarbeitnehmer gebucht werden.
Sämtliche Verordnungen stehen zum Download im Kundenbereich unserer Website unter der Rubrik „Tarifverträge / Branchen-Mindestlöhne“ zur Verfügung.