Fünf neue Branchen-Mindestlöhne gelten seit dem 1. Januar 2015

§ 8 Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) lautet:

„Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt.

 Vor diesem rechtlichen Hintergrund müssen Personaldienstleister die kraft AEntG zwingenden Arbeitsbedingungen für die in den Kundenbetrieben ausgeübten Tätigkeiten ihrer Zeitarbeitnehmer beachten.

Zu Beginn des neuen Jahres 2015 sind für fünf Branchen entsprechende Rechtsverordnungen in Kraft getreten. Diese vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Rechtsverordnungen wurden alle im Bundesanzeiger verkündet.

  • 1. Friseurhandwerk         

   

1.1.2015

 
 

- Ost

                     einschl. Berlin 
 

7,50 €

 
 

- West

 
 

8,00 €

 

 

Arbeitszeitkonten (AZK):
Die Anwendung und Führung von AZK ist nicht vorgesehen.
Für die Einsatzdauer in dieser speziellen Branche können daher keine Stunden in die AZK der Zeitarbeitnehmer gebucht werden.  

  • 2. Gebäudereinigung  

           
 

ab 1.1.2015

 
 

Lohn
gruppe 1

 
 

Lohn-
gruppe 6

 
 

                                       – Ost

 

                                      - West
                         einschl. Berlin

 
 

8,50 €

 

9,55 €

 
 

10,63 €

 

12,65 €

 

   
Arbeitszeitkonten (AZK):
    Die Nutzung des AZK für die Dauer der Kundeneinsätze in der Gebäudereinigung wird sehr
    stark reglementiert. So sind gewerbliche Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeiten in der
    Lohngruppe 1 eingruppiert werden, von den Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung 
   
ausgeschlossen. Für diese Arbeitnehmer können also generell keine Arbeitszeitkonten
    angewendet werden!
  • 3. Land- Forstwirtschaft und Gartenbau
   

1.1.2015

 
 

- Ost

                     einschl. Berlin 
 

7,20 €

 
 

- West

 
 

7,40 €

 

 

Arbeitszeitkonten (AZK):

Ein Hinausschieben der Fälligkeit ist nur aufgrund einer gültigen tarifvertraglichen Arbeitszeitflexibilisierung in den Grenzen von § 2 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) zulässig. Da § 1 Abs. 3 MiLoG einen Vorrang für Regelungen nach dem AEntG, dem AÜG und auf deren Grundlage bestehender Rechtsverordnungen enthält, behalten nach unserer Auffassung die Regelungen zum AZK nach den BAP/iGZ/DGB-Tarifwerken weiterhin ihre Gültigkeit, da diese denen der vorrangig geltenden Lohnuntergrenzenverordnung in der Arbeitnehmerüberlassung entsprechen.

  •  4. Pflegebranche
   

1.1.2015

 
 

- Ost

 
 

8,65 €

 
 

- West

                     einschl. Berlin 
 

9,40 €

 

   

Arbeitszeitkonten (AZK): 

Die Nutzung des AZK entsprechend der Zeitarbeitstarifverträge ist in der geschäftlichen Praxis unproblematisch.
   

In unserem Rundschreiben 15-2014 erhalten Beratungsvertragskunden zu der so genannten 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung ausführliche Informationen und Praxistipps.

   

  • 5. Textil- und Bekleidungsindustrie

             

   

1.1.2015

 
 

- Ost

                              einschl. Berlin-Ost 
 

7,50 €

 
 

- West

                            einschl. Berlin-West 
 

8,50 €

 

 

Arbeitszeitkonten (AZK): 

Die Anwendung und Führung von AZK ist nicht vorgesehen.
 Für die Einsatzdauer in dieser speziellen Branche können daher keine Stunden in die AZK der Zeitarbeitnehmer gebucht werden.

     

Sämtliche Verordnungen stehen zum Download im Kundenbereich unserer Website unter der Rubrik „Tarifverträge / Branchen-Mindestlöhne“ zur Verfügung.