Mit Urteil vom 12.02.2015 (Aktenzeichen: C-396/13) hat sich der EuGH zu verschiedenen Aspekten bei der Berechnung von Mindestlöhnen geäußert. Davon erscheinen uns zwei Punkte besonders interessant:
a.) Ein polnischer Arbeitgeber hatte Arbeitnehmer nach Finnland entsandt und dabei u.a. die Unterkunft gestellt. Fraglich war, ob die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung des Mindestlohnes mindernd berücksichtigt werden können. Unter Berufung auf den Schlussantrag des Generalanwalts der EU verneint der EuGH diese Frage. Die praktische Bedeutung liegt darin, dass bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland die Unterkunftskosten vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vielfach direkt vom (Mindest-)Lohn abgezogen werden. Dieser Praxis hat der EuGH nun eine Absage erteilt.
Der Zoll teilt offenbar diese Auffassung und veröffentlicht auf seiner Homepage Folgendes: „Die Anrechnung von Kost und Logis ist bei entsandten Arbeitnehmern ausgeschlossen. Aus Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG, Amtsblatt Nr. L 018 vom 21.01.1997) folgt, dass der Arbeitgeber die Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat, wenn er Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen aus dem Herkunftsstaat in ein anderes Land entsendet.“
Unsere BV-Kunden können das Urteil im Kundenbereich unserer Website einsehen.
b.) Es gibt ebenfalls Ausführungen zur Höhe des Urlaubsentgelts. Darüber werden wir unsere BV-Kunden in einem Rundschreiben informieren.