"Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung" ist arbeitnehmerbezogen und nicht arbeitsplatzbezogen

Der amtliche Leitsatz des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 22.05.2014 lautet:

Der Begriff "Vorübergehend" in § 1 Abs. 1 AüG ist arbeitnehmerbezogen und nicht arbeitsplatzbezogen.

 Der Kundenbetriebsrat vertrat die Auffassung, dass der Einsatz von Zeitarbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen grundsätzlich unzulässig sei.

Nach Überzeugung der 14. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg müsse der Begriff „vorübergehend" in § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) arbeitnehmerbezogen verstanden und ausgelegt werden. Eine zeitlich begrenzte Beschäftigung eines Zeitarbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz im Kundenbetrieb sei nicht grundsätzlich verboten.

Auszugsweise Wiedergabe aus der Begründung:

„...Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend". Schon dieser Wortlaut spricht dafür, dass sich das Adjektiv auf die Überlassung des Arbeitnehmers bezieht und nicht auf den im Gesetz nicht erwähnten Arbeitsplatz beim Entleiher....

... Die zeitliche Einsatzlimitierung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG alter Fassung war nicht arbeitsplatz- sondern arbeitnehmerbezogen (vgl. BAG 11.02.2002, 1 ABR 1/02, NZA 2003, 513)...

... Das in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG aufgenommene Erfordernis der vorübergehenden Überlassung ist im Ergebnis ebenso auszulegen, wie im Rahmen des früheren § 1 Abs. 1 Nr. 3 AÜG. Jede weitere - zeitliche oder sachliche - Einschränkung ist vom Gesetz nicht intendiert und resultiert auch nicht aus den Vorgaben der RL 2008/104/EG (vgl. ebenso LAG Hamburg a. a. O. m. w. N.)..."

Mit dieser Entscheidung erteilt das LAG der zweckbestimmten Auslegung des Begriffes „vorübergehend" hinsichtlich der angeblichen Blockade eines Dauerarbeitsplatzes oder der Substitution eines einzelnen festangestellten Arbeitnehmers eine klare Absage.

Das LAG sendet mit seiner Entscheidung u. E. ein sehr klares Signal in Richtung Politik. In dem anstehenden Gesetzentwurf zur so genannten „Regulierung von Zeit- und Leiharbeit" sollte berücksichtigt werden, dass bei der geplanten zeitlichen Begrenzung der Überlassungsdauer nicht willkürlich der Arbeitsplatzbezug einbezogen wird.

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