Die EU-Kommission in Brüssel hat sich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen der Nichtumsetzung von Art. 10 Abs. 2 S. 1,2 der Zeitarbeitsrichtlinie gegen die Bundesrepublik Deutschland mit der Frage der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung beschäftigen müssen.
In ihrem Antrag machte die Zeitarbeitnehmerin geltend, dass eine Nichtumsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie vorliegt, da der deutsche Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung gesetzlich zu sanktionieren.
Im Antwortschreiben der Kommission heißt es wörtlich:
„Die Richtlinie sieht keine Beschränkung der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung an die entleihenden Unternehmen vor. […]
Die oben genannten Ausführungen zeigen, dass der durch die Richtlinie über Leiharbeit gewährte Schutz auch für Leiharbeitnehmer gilt, die im Rahmen einer langfristigen Überlassung über einen längeren Zeitraum unter der Aufsicht und Leitung ein und desselben entleihenden Unternehmens arbeiten. Da gemäß der Richtlinie Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, eine Höchstdauer für die Überlassung von Leiharbeitnehmern an entleihende Unternehmen festzulegen, verstößt das Fehlen einer solchen Begrenzung in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht gegen ihre Bestimmungen. Auch gegen andere spezifische Bestimmungen des EU-Rechts wird damit nicht verstoßen.
Aus den Informationen, die Sie uns mit Ihrer Beschwerde übermittelt haben, ist für uns kein Verstoß der deutschen Behörden gegen das EU-Recht ersichtlich. Wir beabsichtigen daher, das Verfahren zu Ihrer Beschwerde einzustellen.“
Damit stellt die EU-Kommission klar, das eine Festlegung auf eine Höchstdauer gemäß der Richtlinie nicht notwendig ist und Deutschland somit bei der Umsetzung der Richtlinie nicht gegen EU-Recht verstoßen hat.
Ob und wie sich diese Entscheidung der EU-Kommission auf die geplanten Gesetzesänderungen der Bundesregierung auswirkt wird abzuwarten sein.