Bundessozialgericht urteilt erstmals über "CGZP-Verfahren"

Das Bundessozialgericht hat heute im Rahmen einer Sprungrevision über einen Rechtsstreit zwischen der Deutschen Rentenversicherung und einem Personaldienstleister wegen der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anlässlich der Tarifunfähigkeit der CGZP entschieden.

Der 12. Senat hat einen Anspruch der Sozialversicherungsträger dem Grunde nach anerkannt und dem betroffenen Personaldienstleister keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der Tariffähigkeit der CGZP gewährt.

Das Gericht hat aber in der Sache nicht abschließend entschieden und fordert von der Vorinstanz, dem Sozialgericht Hannover, die Beteiligung aller betroffenen Beschäftigten und Sozialversicherungsträger als Beigeladene am sozialgerichtlichen Verfahren.

Ferner erwartet das BSG weitere Tatsachenfeststellungen zur Beitragshöhe und zur Frage des Vorsatzes in Bezug auf die Rechtsfolge der 30-jährigen Verjährung.

Damit gibt es keine abschließende Klärung. In allen nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fällen werden sich die Ermittlung der Beitragshöhe und auch die sozialgerichtlichen Verfahren deutlich aufwendiger darstellen.

ÆÆLink zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichts