Seit dem 01.08.2025 lautet der neue Tariftext des § 9.1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BAP/DGB-MTV bzw. § 2.1. Absatz 1 Sätze 1 und 2 iGZ/DGB-MTV:
„Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nachweisgesetz mindestens in Textform (§ 126b BGB) abzuschließen. Im Einzelfall wird auf Verlangen des Arbeitnehmers ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt.“
Unsere (gewerberechtliche) Risikoeinschätzung auf Grundlage der Fachlichen Weisungen seitens der BA zu § 11 AÜG hinsichtlich des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern in den Wirtschaftsbereichen oder -zweigen gemäß § 2a Absatz 1 SchwarzArbG werden wir den Beratungskunden in den kommenden Tagen per Rundschreiben erörtern.