Ab 1. November 2024 - Neue Mindeststundenentgelte in der Zeitarbeit

Die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 30. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

  Bundesweit einheitlich
 ab 01.11.2024  14,00 €/Std.
 ab 01.03.2025  14,53 €/Std.

Ab dem 1. November 2024 sind aufgrund der neuen Rechtsverordnung die jeweiligen Mindestentgelte inkl. der Regelungen zum Arbeitszeitkonto und der Fälligkeit somit auch verpflichtend für Personaldienstleister, welche keinen Zeitarbeitstarifvertrag anwenden.

Diese Mindestentgelte sind deckungsgleich mit den Tarifentgelten der Entgeltgruppe 1, die in dem BAP-DGB sowie iGZ-DGB Entgeltrahmentarifvertrag definiert ist. Für sogenannte verleihfreie Zeiten haben Zeitarbeitnehmer unabhängig von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen nach § 8 Abs. 5 AÜG mindestens Anspruch auf Zahlung der durch die 5. Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte.
Die aktualisierte Tabelle der Branchenmindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen haben wir im Kundenbereich unserer Homepage eingestellt.

Link auf 6. Rechts-VO

Link auf Tabelle über Mindestarbeitsbedingungen