Die Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV) wurde im Bundegesetzblatt veröffentlicht.
Die Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2026.
Die Mindestlöhne sind weiterhin in drei Kategorien aufgeteilt:
Pflegehilfskräfte
01.02.2024 | [unverändert] 14,15 € |
01.05.2024 | 15,50 € |
01.07.2025 | 16,10 € |
Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit
01.02.2024 | [unverändert] 15,25 € |
01.05.2024 | 16,50 € |
01.07.2025 | 17,35 € |
Pflegefachkräfte
01.02.2024 | [unverändert] 18,25 € |
01.05.2024 | 19,50 € |
01.07.2025 | 20,50 € |
Der Mehrurlaub bei einer 5-Tagewoche beträgt weiterhin 9 Tage und gilt auch für die gesetzlichen Bestimmungen.
Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert.
≡ Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“