Personaldienstleister erzielt Etappensieg vor dem BAG

Der zugrundeliegende Sachverhalt in Kürze zusammengefasst:
Der Zeitarbeitnehmer war vom 16. März 2021 bis zum 31. Mai 2022 als Helfer bei einem in Niedersachsen ansässigen Personaldienstleister beschäftigt. Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen setzte seinen externen Mitarbeiter seit dem 21. April 2022 nicht mehr ein. Dieser legte am 2. Mai 2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes aufgrund eines Atemweginfekts für den Zeitraum vom 2. bis 6. Mai 2022 vor. Der Personaldienstleister kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Mai 2022, dem Kläger am nächsten Tag zugegangen, ordentlich zum 31. Mai 2022. In zwei Folgebescheinigungen vom 6. und 20. Mai 2022 wurde der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 20. Mai bzw. 31. Mai 2022 festgestellt. Das Zeitarbeitsunternehmen zahlte keine Entgeltfortzahlung.

Die Krankschreibungen fand das LAG Niedersachsen nicht verdächtig und gab dem Zeitarbeitnehmer recht. Doch vor dem 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ging der Kläger mit seiner Forderung nach Entgeltfortzahlung allerdings weitgehend leer aus. Denn nach dem ersten Attest, das eine Woche lang galt und von den obersten Arbeitsrichtern auch anerkannt wurde, hatte er noch zwei weitere vorgelegt. Diese erstreckten sich auf die restlichen drei Wochen des Monats Mai. Direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Auslaufen der zweiten AU-Folgebescheinigung trat er bei seinem neuen Arbeitgeber die Arbeit an. Das war dem BAG suspekt.Die erste Krankmeldung ließ der 5. Senat durchgehen: Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung habe es nicht gegeben. Denn das Kündigungsschreiben sei dem Zeitarbeitnehmer erst am Folgetag zugegangen. Offenbar hatte er von der beabsichtigten Kündigung zuvor nichts erfahren.

Anderes gilt nach Einschätzung des BAG hinsichtlich der zwei Folgebescheinigungen. Das LAG hätte berücksichtigen müssen, dass zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten "passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit" und der Kündigungsfrist ein zeitlicher Zusammenhang bestand – und dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Daher treffe ihn für diesen Zeitraum die "volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit", wenn er hierfür die Entgeltfortzahlung bekommen wolle (§ 3 Abs. 1 EFZG). Das müssen die Richter des LAG Niedersachsen in Hannover nunmehr klären.

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