Wie die Verbände BAP und iGZ berichten, konnte die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) mit der Gewerkschaft IG Metall am 22.08.2023 weitere Verhandlungsergebnisse erzielen. Es betrifft die zwei Branchenzuschlagstarifverträge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) sowie in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK). Zudem wurde ein zum TV BZ TB ergänzender "Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie" (TV IAP TB) für die Branche der Textil- und Bekleidungsindustrie abgeschlossen.
Beide Seiten haben eine Erklärungsfrist bis zum 18.09.2023 vereinbart. Schweigen gilt als Zustimmung. Sollte eine Zustimmung erfolgen, ergeben sich folgende Änderungen:
- Die erste Zuschlagsstufe des TV BZ HK und TV BZ TB mit der IG Metall gilt ab 1. Oktober 2023 bereits ab Einsatzbeginn und nicht erst nach 6 Wochen.
- Dies gilt sowohl für Zeitarbeitnehmer, die ab dem 01.10.2023 in einem Kundenbetrieb im Geltungsbereich des TV BZ TB oder TV BZ HK eingesetzt werden als auch für solche, deren Einsatz bereits vor dem 01.10.2023 begann und deren Überlassung am 01.10.2023 noch keine sechs vollendeten Wochen gedauert hat; auch diese Mitarbeiter haben ab dem 01.10.2023 Anspruch auf Zahlung der ersten Zuschlagsstufe.
- Die sog. "Deckelungsregelung", geregelt in § 2 Abs. 5 TV BZ TB und TV BZ HK, bleibt – wie auch im TV BZ ME – unverändert.
- Zusätzlich gibt es eine Einigung über eine Inflationsausgleichsprämie für die Textil- und Bekleidungsindustrie.
- Verteilt auf die Monate Januar bis November 2024 erhalten die Beschäftigten in der Zeitarbeit, die in einem branchenzuschlagspflichtigen Betrieb im Kontext TV TB mit IG Metall eingesetzt werden, bis zu 1.150 € Inflationsausgleich. Zunächst werden 150 Euro im Januar gezahlt und für die verbleibenden 10 Monate jeweils 100 Euro.
- Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine anteilige Auszahlung.
- Erforderlich ist eine mindestens 5-monatige Betriebszugehörigkeit beim Personaldienstleister.
- Der Anspruch auf Inflationsausgleich entsteht erst ab einem Monat Einsatz.
- Es erfolgt eine Deckelung auf den tatsächlich gezahlten Inflationsausgleich im Kundenbetrieb im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2024. Voraussetzung hierfür ist, dass das Zeitarbeitsunternehmen dem oder der Beschäftigten einen Nachweis über die entsprechende Regelung oder einen Nachweis über eine Nichtzahlung der Inflationsausgleichsprämie erbringt.
- Bereits gezahlte Inflationsausgleichsprämien sind anrechenbar.
- Da für Stammbeschäftigte in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie noch keine tariflich geregelte Inflationsausgleichsprämie existiert, wurde für Arbeitnehmerüberlassungen in dieser Branche zunächst auch kein TV IAP vereinbart. Ein entsprechender TV IAP soll zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, sobald für Stammbeschäftigte in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie eine tarifliche geregelte Inflationsausgleichsprämie existiert.
Für die Beratungsvertragskunden haben wir die kompletten Tarifentgelttabellen mit den Branchenzuschlägen aktualisiert.
≡ Link auf Tariftabellen
Nach Ablauf der Erklärungsfrist am 18.09.2023 werden die finalen Tarifvertragstexte seitens der Verbände veröffentlicht.