Das Warten hat ein Ende und wie in den Medien berichtet, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes auf den Weg gebracht.
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Die Diskussionen und vornehmlich kritischen Kommentare in den sozialen Medien wie z. B. LinkedIn sind nicht zu übersehen.
Es bleibt allerdings abzuwarten, in welcher konkreten Art und Weise das Gesetz letztendlich beschlossen wird.
Nicht überraschend ist die Pflicht zur Aufzeichnung von „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit“.
Allerdings soll diese am „Tag der Arbeitsleistung“ und vor allem „elektronisch“ erfolgen.
Bei der Einführung eines elektronischen Systems ist jedoch eine „gestaffelte Übergangsregelung“ von bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen, bis zu zwei Jahre für Arbeitgeber mit weniger als 250 Beschäftigte und bis zu fünf Jahre mit weniger als 50 Beschäftigte.
Die Aufzeichnung kann „durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten erfolgen“ mit der gleichzeitigen Verpflichtung des Arbeitgebers „Maßnahmen sicherzustellen“, um die „gesetzlichen Bestimmungen“ zu überprüfen.
„Auf Verlangen“ sind die Beschäftigten zu informieren bzw. „eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen“.
Ausnahmen z. B. „die Aufzeichnung … in nichtelektronischer Form“ ist nur durch „Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung“ möglich.
Bei Zuwiderhandlungen droht ein Ermittlungsverfahren über Ordnungswidrigkeiten inkl. möglicher Geldbuße bis zu 30.000,- €.