Seit dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gilt anstelle des in der 4. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung genannten Mindeststundenentgelts von 10,88 Euro gemäß § 1 Abs. 3 MiLoG der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12,00 Euro.
Die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 23. Dezember 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Bundesweit einheitlich |
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ab 01.01.2023 |
12,43 EURO |
ab 01.04.2023 |
13,00 EURO |
ab 01.01.2024 |
13,50 EURO |
Ab dem 1. Januar 2023 sind aufgrund der neuen Rechtsverordnung die jeweiligen Mindestentgelte inkl. der Regelungen zum Arbeitszeitkonto und der Fälligkeit somit auch verpflichtend für Personaldienstleister, welche keinen Zeitarbeitstarifvertrag anwenden.
Diese Mindestentgelte sind deckungsgleich mit den Tarifentgelten der Entgeltgruppe 1, die in dem BAP-DGB sowie iGZ-DGB Entgeltrahmentarifvertrag definiert ist. Für sogenannte verleihfreie Zeiten haben Zeitarbeitnehmer unabhängig von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen nach § 8 Abs. 5 AÜG mindestens Anspruch auf Zahlung der durch die 5. Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte.
Die aktualisierte Tabelle der Branchenmindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen haben wir im Kundenbereich unserer Homepage eingestellt.