EuGH-Urteil zum Gesamtschutz von Zeitarbeitnehmern

Am 15. Dezember 2022 entschied die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs unter anderem, dass die Sozialpartner verpflichtet sind, der Achtung des Gesamtschutzes in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen innerhalb von Tarifverträgen nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit nachzukommen.

Hierzu positionieren sich der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband der Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) in einer gemeinsamen Presserklärung wie folgt:

„Mit dieser Entscheidung äußert sich der Europäische Gerichtshof erstmals dazu, was der unbestimmte Rechtsbegriff ‚Gesamtschutz‘ für Zeitarbeitskräfte nach der EU-Zeitarbeitsrichtlinie erfordert. Inwiefern sich das Urteil auch auf die bewährte Tarifarchitektur der deutschen Zeitarbeitsbranche auswirken wird, bleibt jedoch abzuwarten. Jetzt ist es am Bundesarbeitsgericht, sich schützend vor die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie zu stellen und die Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge in der Zeitarbeit auch zukünftig zu ermöglichen, und zwar rechtsicher, praktikabel und attraktiv.

Die Sozialpartnerschaft in der Zeitarbeitsbranche hat sich über Jahrzehnte in Deutschland bewährt. Die Flächentarifverträge in der Zeitarbeit bestehen seit nahezu 20 Jahren und müssen auch zukünftig im Sinne einer gefestigten Sozialpartnerschaft weitergeführt werden können.“ 

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Wir werden unsere Beratungsvertragskunden in der kommenden Woche umfassend über die Urteilsbegründung und daraus eventuell resultierenden Folgen informieren.

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