Aufgrund der sogenannten Kleinen Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion zur „Beschäftigung und Entgelt in der Leiharbeit – Arbeitnehmerüberlassung“ antwortete die Bundesregierung ausführlich den umfangreichen Fragenkatalog.
→ Link auf Bundestags-Drucksache 20/4150
Nachfolgend werden hier einige interessante / bemerkenswerte Fakten auszugsweise wiedergegeben:
- Zum Stichtag 31.03.2022 gab es ca. 822.000 Leiharbeitnehmer*innen, davon rund 653.000 sozialversicherungspflichtig vollzeit- und 128.000 teilzeitbeschäftigt. Rund 40.000 Leiharbeitnehmer*innen gingen einer ausschließlich geringfügigen Beschäftigung nach.
- Rund 69.000 Leiharbeitnehmer*innen, die zum Stichtag 31.03.2022 in der Zeitarbeitsbranche einer sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung nachgingen, waren zusätzlich außerhalb der Zeitarbeit geringfügig beschäftigt. Umgekehrt gingen rund 42.000 im Nebenjob geringfügig als Leiharbeitnehmer*innen beschäftigte Personen außerhalb der Zeitarbeitsbranche einer sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung nach.
- Im September 2022 hat das Tarifregister des Bundes 211 gültige Tarifverträge erfasst, die jeweils eine abweichende Überlassungshöchstdauer von mehr als 18 Monaten beinhalten. Sehr bemerkenswert ist die dazugehörige Tabelle, welche branchenbezogen die Abweichungskorridore der tariflich statuierten Überlassungshöchstdauern dokumentiert. Unter anderem existieren in der Branche Chemie, Kunststoffverarbeitung tarifvertragliche Abweichungskorridore von 24 bis 168 Monaten.
- Die Bundesagentur für Arbeit fertigte in den Jahren 2020 und 2021 zum einen 642 | 584 Versagungs-/Widerrufsbescheide aus und zum anderen leitete sie 2.989 | 3.238 OWiG-Ermittlungsverfahren nach § 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein.
- Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung leitete in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund von AÜG-Verstößen 891 | 751 Ermittlungsverfahren ein.
- Zur abschließenden Fragenstellung unter Ziffer 37 der o.a. Bundestags-Drucksache hinsichtlich möglicher Gesetzesänderungen im AÜG positionierte sich die Bundesregierung folgender Maßen: „… Die Entscheidungen zu den anhängigen deutschen EuGH-Verfahren liegen noch nicht vollständig vor. Daher kann noch nicht geprüft werden, ob und welche gesetzlichen Änderungen unter Berücksichtigung der Gesetzesevaluierung vorzunehmen sind.“