Ab 1. Oktober 2022 wieder Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmer möglich!

Am 29. September 2022 wurde im Bundesanzeiger die Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung – KugÖV) veröffentlicht, die bereits am 30. September 2022 in Kraft getreten ist:

Der Wortlaut des Paragrafen 1 lautet:

Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung ab 1. Oktober 2022 längstens bis zum 31. Dezember 2022 ausschließen. 

Ausführliche Erläuterungen zu der komplexen Thematik Kurzarbeit finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

→ Link BMAS

Darüber hinaus beschloss der Bundestag am 29. September 2022 den Gesetzentwurf zur Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld per Verordnungsermächtigungen bis zum 30. Juni 2023. Hierbei wird die für die Zeitarbeitsbranche relevante Gesetzesgrundlage im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 11a AÜG angepasst.

Ohne die zeitliche Verlängerung der Verordnungsermächtigung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für *Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer* in § 11a AÜG läuft diese am 30. September 2022 aus.

→ Link Bundestag

Diesem Gesetzesbeschluss des Bundestages muss der Bundesrat noch seine Zustimmung erteilen.