Das BAG akzeptiert die tarifliche Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten

Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bewertet den Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit in der Einsatzbranche der Metall- und Elektroindustrie hinsichtlich der Dauer einer 
Arbeitnehmerüberlassung von längstens 48 Monaten anstatt der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten als absolut *regelkonform*.

Auszugsweise Wiedergabe der offiziellen Pressemitteilung:

Bei § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG handelt es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestattet, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrag zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankommt. Die gesetzliche Regelung ist unionsrechts- und verfassungskonform. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.

Link auf Pressemitteilung des BAG