Kein Erfolg: Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie als unzulässig bewertet

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, hat mit dem heute veröffentlichen Beschluss vom 01. Juni 2022, die Verfassungsbeschwerden mehrerer Personaldienstleister sowie eines Unternehmens der Wurstherstellung gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft als unzulässig bewertet und somit nicht zur Entscheidung angenommen.

Der zugrundeliegende Sachverhalt:

Der Gesetzgeber verbietet durch die Vorschrift des § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) Betrieben der Fleischwirtschaft seit dem 1. Januar 2021, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Werkvertragsbeschäftigte ausführen zu lassen. Diese Arbeiten dürfen auf Grund des „Fremdpersonalverbots“ nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden. Seit dem 1. April 2021 wird mit § 6a Abs. 3 GSA Fleisch zudem die Zeitarbeit in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft eingeschränkt und ab dem 1. April 2024 komplett untersagt. Diesbezüglich haben ein Unternehmen der Wurstherstellung sowie mehrere Personaldienstleister eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Nach der Hauptbegründung der Kammer seien die Verfassungsbeschwerden unzulässig, da sie „nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung“ entsprechen.

Link auf Pressemitteilung des BVerfG
Link auf Beschluss des BVerfG vom 01. Juni 2022