Hintergrund ist das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2020 zu vom Gleichbehandlungsgrundsatz abweichenden Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die Zeitarbeitnehmer durch einen Tarifvertrag. → Link auf die PM 48/20 des BAG
Der zugrundeliegende Sachverhalt:
Die Zeitarbeitnehmerin, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), wurde von April 2016 bis April 2017 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags von dem beklagten Personaldienstleister an einem Unternehmen des Einzelhandels für dessen Auslieferungslager als Kommissioniererin überlassen. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt ein Stundenentgelt nach dem iGZ-DGB Tarifvertrag von 9,23 Euro brutto.
Nach einem Tarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (Deutschland) wurde seinerzeit von dem entleihenden Kundenunternehmen an den vergleichbaren stammbeschäftigten Arbeitnehmern ein Stundenlohn von 13,64 Euro brutto gezahlt.
Die Zeitarbeitnehmerin fordert die Zahlung von 1.296,72 Euro als Ersatz für die Equal Pay Differenz mit der Begründung, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 8 AÜG) und die darauf basierenden Tarifnormen des iGZ-DGB Tarifwerks gegen Art. 5 der EU-Richtlinie 2008/104 verstießen.
Hier das zusammenfassende Ergebnis des Generalanwalts ANTHONY COLLINS in seinem Schlussantrag vom 14. Juli 2022, unter Randziffer 82.:
1. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass die Sozialpartner im Wege eines Tarifvertrags vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt zulasten von Leiharbeitnehmern abweichen können, sofern solche Tarifverträge hierzu in einem angemessenen Verhältnis stehende Ausgleichsvorteile in Bezug auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern gewähren, so dass deren Gesamtschutz geachtet wird.
2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 ist dahin auszulegen, dass
– die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern durch einen Vergleich der wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern mit den für vergleichbare, unmittelbar vom entleihenden Unternehmen eingestellte Arbeitnehmer geltenden Bedingungen zu beurteilen ist;
– die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern die Möglichkeit zum Abschluss von vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichenden Tarifverträgen in Bezug auf Leiharbeitnehmer geben können, die in einem befristeten Arbeitsvertrag mit einem Leiharbeitsunternehmen stehen.
3. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat den Sozialpartnern die Möglichkeit zum Abschluss von Tarifverträgen gibt, die Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern enthalten, die vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen, die nationalen Rechtsvorschriften keine detaillierten, von den Sozialpartnern zu erfüllenden Bedingungen und Kriterien vorgeben müssen, sofern die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern sichergestellt ist.
4. Von den Sozialpartnern geschlossene Tarifverträge sind durch die nationalen Gerichte gerichtlich daraufhin überprüfbar, dass sie den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104 achten.
Der gesamte Schlussantrag ist in unserem kennwortgeschützten Kundenbereich eingestellt. → Link auf die Schlussanträge – Az. C‑311/21
Das Statement ist rechtlich nicht bindend. Oft folgen die Richter am EuGH allerdings der Ansicht ihrer Generalanwälte. Mit einem Urteil wird in einigen Monaten gerechnet.