Das Bundeskabinett hat am 22. Juni 2022 den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit bis Ende September 2022 beschlossen. Per Rechtsverordnung, der sogenannten „Kurzarbeitergeldzugangsverordnung“ (KugZuV), werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert. Die KugZuV regelt im Einzelnen:
Allerdings laufen die so genannten pandemiebedingten Sonderregelungen aus. Dazu im Nachfolgenden das Statement der Bundesregierung:
„… Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sollen hingegen wie geplant am 30. Juni 2022 auslaufen. Das betrifft die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen sind. Eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown ist derzeit nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Arbeitsmarkt weiterhin auf Erholungskurs ist und sich derzeit in guter Verfassung befindet.“
→ Link auf die Website der Bundesregierung
Damit können die Zeitarbeitnehmer/-innen nur noch bis zum 30. Juni 2022 Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.
Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. setzte seine Mitglieder darüber in Kenntnis, dass zeitnah eine Arbeitsgruppe von BDA und BA geplant sei, die über eine dauerhafte Regelung zum Kurzarbeitergeld in der Zeitarbeit verhandeln werde.