Der Bundestag hat am Freitag, 18. Februar 2022 in 2./3. Lesung beschlossen, die Sonderregeln für die Kurzarbeit bis zum 30. Juni zu verlängern. → Link
In der Bundestags-Drucksache 20/734 werden der zuvor unter dem 16. Februar 2022 erfolgte Beratungsverlauf sowie die Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales transparent dokumentiert.
Der Änderungsantrag seitens der CDU/CSU-Fraktion den Zugang zu den Kurzarbeitergeldregelungen per Gesetzesänderung in § 11b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gleichermaßen für die Zeitarbeitsbranche zu verschaffen, fand in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses keine Berücksichtigung.
Die Fraktion der CDU/CSU kritisiert, die Bundesregierung unterscheide nach Branchen. „Sie wolle nicht nur Gastronomie und Handel fördern, sondern alle, streiche aber gleichzeitig die Zeitarbeit aus den Sonderregelungen. Das unterstütze die Unionsfraktion nicht.“
Die Fraktion der SPD argumentiert: „Ferner werde die Leiharbeit künftig nicht mehr ins Kurzarbeitergeld einbezogen. Hintergrund sei, dass es aktuell noch um rund 5.000 Leiharbeiternehmer und Leiharbeiternehmerinnen gehe - bei rund 200.000 offenen Stellen allein in der Leiharbeit.“
Die Einschätzung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lautet:
„Anders als von der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagen, solle jedoch davon abgesehen werden, … der Leiharbeitsbranche weiterhin Zugang zu den Kurzarbeitergeldregelungen zu verschaffen. Es erscheine nicht sinnvoll, diese Strukturen zu verfestigen und Leiharbeitskräfte im Rahmen von Kurzarbeitergeldregelungen zu binden, während zeitgleich in größerem Umfang Fachkräfte händeringend gesucht würden.“
Die Fraktion der FDP äußert sich überhaupt nicht zur Ausgrenzung der Zeitarbeitsbranche.
Das Statement der Fraktion DIE LINKE lautet:
„Man stimme zudem der Kritik daran zu, dass die Leiharbeit jetzt von den Sonderregelungen ausgenommen werde. Leiharbeitnehmer würden dabei wie Arbeitnehmer zweiter Klasse behandelt. Die Kosten für diese Gruppe hielten sich angesichts des Gesamtvolumens sicher in Grenzen.“
→ Link auf BT-Drs. 20/734