Die 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft wurde am 30. Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. November 2024.
Die Mindestlöhne betragen
ab dem 1. Januar 2022: 11,00 Euro,
ab dem 1. Dezember 2022: 11,50 Euro,
ab dem 1. Dezember 2023: 12,30 Euro.
Die Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern ist grundsätzlich unzulässig und im Bereich der Fleischverarbeitung, sofern kein Tarifvertrag der Einsatzbranche angewendet wird, vgl. § 6a GSA-Fleisch!
Wird ein Zeitarbeitnehmer in anderen Bereichen z. B. im Lager oder Büro tätig muss der o. a. Mindestlohn gezahlt werden.
Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert.
→ Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“
→ Link auf Zweite Fleischwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung