Neue Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk

Die 11. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk wurde am 28. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Verordnung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Die Mindestlöhne betragen

a) für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1

  • ab dem 1. Januar 2022 13,00 Euro
  • ab dem 1. Januar 2023 13,30 Euro

b) für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2

  • ab dem 1. Januar 2022 14,50 Euro
  • ab dem 1. Januar 2023 14,80 Euro.

Neben dem Verbot der Überlassung von „Arbeitern“ gem. § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind bei Tätigkeiten im Kontext des Dachdeckerhandwerks die umfassenden Regelungen zum Urlaub bzgl. seiner Dauer, des Urlaubsentgelts sowie der Urlaubskasse gemäß Abschnitt VIII RTV zu berücksichtigen.

Die 12. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe sowie die 1. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen laufen zum 31.12.2021 aus.

Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert.

→ Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“

→ Link auf Elfte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung