Freie Tage aufgrund von Kurzarbeit verringern den Urlaubsanspruch!

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat gestern ein Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt. Die Klägerin, eine Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten, verfügte über einen arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch von 28 Tagen auf der Grundlage einer 6-Tage-Woche. Da die Klägerin aber in Teilzeit an nur 3 Tagen in der Woche arbeitete, betrug der Urlaubsanspruch 14 Arbeitstage. Wegen Kurzarbeit war die Klägerin in 3 Monaten gar nicht und an zwei Monaten nur für insgesamt 5 Arbeitstage tätig. Die Arbeitgeberin kürzte daraufhin den Urlaub auf 11,5 Tage. Mit Ihrer Klage wollte die Mitarbeiterin weiterhin 14 Urlaubstage durchsetzen – ohne Erfolg. Der 9. Senat hat unter Anwendung der von ihm entwickelten Formel alleine auf Grundlage der 3 Monate ohne jede Tätigkeit Folgendes errechnet: 28 Werktage Urlaub X 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage = 10,5 Arbeitstage. Der von der Arbeitgeberin gewährte Urlaubsanspruch war also nicht zu niedrig. Damit ist nun höchstrichterlich bestätigt, dass Tage, die wegen Kurzarbeit ausfallen, zu einer Verringerung des Urlaubsanspruchs führen. Die Anzahl der Urlaubstage wird aber nicht gekürzt, wenn an der gleichen Anzahl von Tagen nur weniger Stunden gearbeitet werden. Zum Jahresende bekommen die Arbeitgeber damit Rechtssicherheit zu der Frage, ob sich die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch auswirkt. Diese Klärung kann sich ferner auf die Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die BA auswirken. Die BA muss die Kürzung des Urlaubs akzeptieren und kann nicht verlangen, dass diese überzähligen Tage zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21