Das Bundeskabinett hat am 24. November 2021 beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 zu verlängern.
Per Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden folgende Punkte geregelt.
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
- Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
→ Link auf Pressemitteilung der Bundesregierung
→ Link auf Pressemitteilung des BMAS
Hinweis von ES: Die Verordnungsermächtigung unter § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) dürfte demnach synchron verlängert werden, da diese gesetzestechnische Ermächtigung andernfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt.