Kurzarbeit: Erleichterter Zugang gilt auch für die Zeitarbeitsbeschäftigten weiter

Das Bundeskabinett hat am 24. November 2021 beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 zu verlängern.
Per Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden folgende Punkte geregelt.

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Link auf Pressemitteilung der Bundesregierung

Link auf Pressemitteilung des BMAS

Hinweis von ES: Die Verordnungsermächtigung unter § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) dürfte demnach synchron verlängert werden, da diese gesetzestechnische Ermächtigung andernfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt.