Die neue Fassung des IfSG wurde am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist demzufolge am heutigen Tag, den 24. November 2021, in Kraft getreten.
Damit gilt unter anderem die viel diskutierte 3G-Regelung am Arbeitsplatz für Beschäftigte gemäß § 28 b IfSG. → Link auf Gesetzestext
Der Terminus “Leiharbeitnehmer“ wird in § 28b IfSG nicht verwendet. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift gilt die 3G-Regelung für alle *Beschäftigten*, die in der Arbeitsstätte tätig sind.
Nach herrschender Meinung zum Arbeitsschutzrecht gelten Leiharbeitnehmer als Beschäftigte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz.
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) positioniert sich wie folgt:
Da nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Arbeitsschutzpflichten dem Einsatzbetrieb – unbeschadet der Pflichten des Zeitarbeitsunternehmens – obliegen, hat im Falle der Überlassung grundsätzlich der Einsatzbetrieb die Testungen anzubieten.
Die Zeitarbeitsverbände argumentieren im Ergebnis gleichermaßen:
BAP: Da es sich bei der 3G-Nachweispflicht des Arbeitnehmers um eine Zugangsvoraussetzung zur konkreten Arbeitsstätte handelt, dürften die vorgenannten Kontroll- und Dokumentationspflichten grundsätzlich dem jeweiligen Einsatzbetrieb des Zeitarbeitnehmers obliegen.
iGZ: § 28b Abs. 3 IfSG n.F. sieht vor, dass Betriebe, Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet sind, die Nachweise über den 3G Status ihrer Beschäftigten täglich zu kontrollieren. Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung müsste die Kontrollpflicht demnach beim Kundenbetrieb liegen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen umfangreichen FAQ zum betrieblichen Infektionsschutz mit den Antworten auf die häufigsten Fragen veröffentlicht:
→ Link auf FAQ