Neue Gebührenverordnung für Verleihbetriebe ab 01. Oktober 2021

Zum 1. Oktober 2021 ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASBGebV) in Kraft getreten.

Für Anträge, die seit dem 01. Oktober 2021 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingehen, gelten laut dem BA-Merkblatt zur Gebührenpflicht die neuen Beträge gem. dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis – Anlage zu § 2 Abs. 1 BMASBGebV, hier auszugsweise:

  • Für den Erstantrag entsteht zukünftig eine Gebühr in Höhe von 377 Euro.
  • Für den ersten Verlängerungsantrag entsteht im Regelfall eine Gebühr in Höhe von 2.060 Euro. Vor der ersten Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung muss sich die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer Betriebsprüfung u. a. davon überzeugen, dass eine ordnungsgemäße Betriebsorganisation vorliegt. Kann dies ausnahmsweise im Rahmen einer eingeschränkten, also weniger aufwändigen Prüfung erfolgen, ist für den ersten Verlängerungsantrag eine Gebühr in Höhe von 1.316 Euro zu entrichten.
    Beim zweiten Verlängerungsantrag wird im Regelfall keine Betriebsprüfung durchgeführt, so dass in der Regel eine Gebühr in Höhe von 218 Euro entsteht.
  • Waren Sie 3 aufeinanderfolgende Jahre erlaubt tätig und stellen nun einen Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis, fällt in der Regel eine Gebühr in Höhe von 2.060 Euro an.
  • Bei Inhabern einer unbefristeten Erlaubnis, fällt für die turnusmäßige Routinekontrolle (i.d.R. alle 5 Jahre) zukünftig eine Gebühr von 1.665 EUR an. Erfordert die Betriebsprüfung einen geringeren Verwaltungsaufwand als die übliche Standard-Prüfung, kann im Einzelfall die Gebühr für eine eingeschränkte Prüfung in Höhe von 921 Euro anfallen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie nur in geringem Umfang verliehen haben.
  • Für eine anlassbezogene Kontrolle oder Nachschauprüfung entsteht in der Regel die Gebühr in Höhe von 921 Euro.

Die weiteren Gebühren und Informationen können Sie dem folgendem Link entnehmen:

Link auf BA-Merkblatt zur Gebührenpflicht