Die Landesarbeitgeberverbände der Bundesländer haben mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) den Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassungs-Quote gem. § 6a GSA Fleisch mit den entsprechenden Einschränkungen des § 6a GSA-Fleisch vereinbart.
Anwenden können diesen Tarifvertrag jedoch nur tarifgebundene Entleihbetriebe, die Mitglied in einem der tarifschließenden Arbeitgeberverbände sind.
Den Tarifvertrag haben wir im Kundenbereich unserer Homepage eingestellt.
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