Personaldienstleister können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. Juni 2021. Betriebe, die bis 30. Juni 2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können folglich die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen. Nach derzeitiger Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die tatsächlich bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Dieses hat die Bundesregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung beschlossen. Die neue Rechtsverordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1. April 2021 geschehen.
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