Die 6. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Gerüstbauer-Handwerk wurde am 26. Februar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Mindestlohn beträgt 12,20 Euro. Die Verordnung tritt heute 01. März 2021 in Kraft, allerdings bereits am 30. September 2021 wieder außer Kraft.
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In der Arbeitnehmerüberlassung dürfte dieser Mindestlohn nur selten zur Anwendung kommen, da in der Regel gewerbliche Einsätze im Gerüstbauer-Handwerk mit dem Ver-bot der Überlassungen in das Baugewerbe gem. § 1b AÜG nicht zu vereinbaren sind.
Die aktualisierte Tabelle der Branchenmindestlöhne und Mindestarbeitsbedingungen haben wir im Kundenbereich unserer Homepage eingestellt.