Das Bundesarbeitsgericht teilt in seiner heutigen Pressemitteilung mit, dass der 5. Senat beschlossen hat, dem EuGH sinngemäß folgende Frage vorzulegen: Ist es mit der EU Zeitarbeitsrichtlinie vereinbar, dass nach § 8 Abs. 4 AÜG vom Grundsatz der Gleichstellung nach dem AÜG durch Tarifvertrag abgewichen werden darf?
Nach unserer Einschätzung ist mit einem Urteil des EuGH ab Mitte 2022 zu rechnen. (Beschluss vom 16.12.2020 – 5 AZR 143/19 (A))