Durch die Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (2. KugBeV), welche am 19.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 31.12.2021 verlängert worden.
Die Möglichkeit auch Zeitarbeitnehmer*innen in 2021 Kug zu gewähren, wird nunmehr durch die heutige Veröffentlichung der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung im Bundesgesetzblatt durchführbar.
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In unserem Rundschreiben 20/2020 hatten wir die Problematik der fehlenden Rechtsgrundlage von bestehenden Bescheiden mit Wirkung bis 2021 reflektiert und eine zielführende Handlungsempfehlung ausgesprochen.
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Des Weiteren sollten die individuellen Vereinbarungen zur Kurzarbeit mit den Zeitarbeitnehmern auf ihre Laufzeit geprüft werden.