Neue Mindestlöhne in der Zeitarbeit // Mindestlohn Gerüstbauer-Handwerk außer Kraft // Änderungen im AEntG

Die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 31. August 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Die Mindestlöhne sind wiederum deckungsgleich mit der Entgeltgruppe 1 der Entgelttabellen der BAP-/iGZ-DGB Entgelttarifverträge.

Ab heute 01. September 2020 sind die jeweiligen Mindestentgelte inkl. der Regelungen zum Arbeitszeitkonto und der Fälligkeit somit auch verpflichtend für Personaldienstleister, welche keinen Zeitarbeitstarifvertrag anwenden.

Des Weiteren ist die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk zum 31. Juli 2020 außer Kraft getreten. Die Tarifverhandlungen im Gerüstbau konnten bislang keine Einigung erzielen.

„Last but not least“ ist das neue Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) zum 30. Juli 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen haben wir in unserem Rundschreiben 17-2020 und nunmehr auch aktuell in unserer Tabelle der Branchenmindestlöhne dargelegt, respektive werden wir unsere Beratungsvertragskunden laufend über praktische Anwendungsfälle zu dem neuen Aspekt der allgemeinverbindlichen Tarifverträge informieren.

Die aktualisierte Tabelle der Branchenmindestlöhne ist im Kundenbereich unserer Homepage sowie unter dem folgenden Link abrufbar:

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