Die Verfassungsbeschwerde zum Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitnehmer*innen als Streikbrecher des § 11 AÜG wurde von der 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als unbegründet zurückgewiesen, so die Pressemitteilung des BVerfG vom 6. August 2020 zum Beschluss vom 19. Juni 2020 (1 BvR 842/17).
Somit bleibt es bei dem bußgeldbewehrten Verbot für den Entleiher, Zeitarbeitnehmer*innen als Streikbrecher einzusetzen.
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Personaldienstleister die einen Zeitarbeitstarifvertrag (BAP oder iGZ) anwenden unterliegen bereits vor der AÜG-Reform 2017 dem tariflichen Verbot gem.
§ 17.1 BAP-Manteltarifvertrag bzw. § 12 iGZ-Manteltarifvertrag, welches ebenfalls bußgeldbewehrt beanstandet werden kann.