Lohnuntergrenze AÜG wieder über Mindestlohn

Gestern meldeten verschiedene Medien die Entgelte, auf die sich die Mindestlohnkommission für die Jahre 2021 und 2022 geeinigt hat. Nur wenige Tage zuvor, am 25.06.2020, hat das Bundesarbeitsministerium den Entwurf einer 4. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit einem Inkrafttreten ist zum 01.08.2020 zu rechnen. Je nach Tarifgebiet und Zeitraum liegt dann die Lohnuntergrenze gemäß § 3a AÜG zwischen 0,38 € und 1,06 € über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Nachfolgend die Werte im Einzelnen:

Mindestlohngesetz  Euro  Lohnuntergrenze AÜG  Tarifgebiet Ost / West
oder bundesweit in Euro
 ab 01.01.2021  9,50  01.08*.2020 – 30.09.2020  9,88 / 10,15
 ab 01.07.2021  9,60  01.10.2020 – 31.03.2021  10,10 / 10,15
 ab 01.01.2022  9,82  01.04.2021 – 31.03.2022  10,45
 ab 01.07.2022  10,45  01.04.2022 – 31.12.2022  10,88

*voraussichtlicher Termin

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