Beitragszuschlag der VBG laut BSG rechtmäßig

Ein Beitragszuschlag wird nach Arbeitsunfällen zusätzlich erhoben, wenn diese besonders hohe Kosten verursachen, z. B. durch Bezug einer Rente. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte am 26.01.2018 (Az.: L 8 U 1680/17) entschieden, dass die Beitragszuschläge nach § 29 der Satzung der VBG rechtswidrig seien, weil die einschlägige Regelung zu Zufallsergebnissen führe und somit gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Grundgesetz verstoße. Dem folgte das Bundessozialgericht mit zwei Entscheidungen vom 23.06.2020 nicht. Es schloss sich der Auffassung des LSG Bayern an, welches den Beitragszuschlag für rechtmäßig hielt (Az.: B 2 U 10/18 R – „führendes Verfahren“, Vorinstanz LSG Bayern vom 28.02.2018 – L 2 U200/15; B 2 U 4/18 R). Auch in allen noch offenen Fällen hat die VBG damit abschließend Anspruch auf den Beitragszuschlag. Bisher liegt uns nur der Terminbericht (5. Verfahren am 23.06.) vor. Sobald das Urteil im Volltext veröffentlicht worden ist, werden wir in einem Rundschreiben berichten.

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