GKV-Spitzenverband: vorübergehende Erleichterung bei Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge

Der GKV-Spitzenverband hat eine aktuelle Pressemitteilung (PM) und ergänzend ausführliche Hinweise zu der vorübergehenden Stundung der Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen seitens der gesetzlichen Krankenkassen auf seiner Website veröffentlicht. Auszugsweise Wiedergabe aus der PM:

… Um den Unternehmen und Selbstständigen hier zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Also den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahmen aus dem Hilfspaket zügig greifen, sodass die Erleichterung der Stundung auf die Monate März und April begrenzt werden soll. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. In den kommenden Wochen muss beobachtet werden, wie schnell die verschiedenen Hilfsinstrumente bei den Unternehmen und Selbstständigen ankommen. Dann ist zu entscheiden, ob die Stundungsregelungen gegebenenfalls verlängert werden müssen.

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In den gesonderten, umfassenden Hintergrundinformationen wird explizit klargestellt, dass Beitragsstundungen erst als nachrangige Maßnahme in Betracht kommen, auszugsweise Wiedergabe:

… Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ (vgl. BGBL Teil I vom 14. März 2020, Seiten 493 ff.) sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven Stundungsbescheiden wird hierauf explizit hingewiesen…

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Zuständig für die Abwicklung der Beitragsstundung sind die jeweiligen Krankenkassen bzw. Einzugsstellen. Die betroffenen Unternehmen sollten sich mit den jeweiligen Krankenkassen direkt in Verbindung setzen, weil nur diese zielführende Auskunft zur Antragstellung und zum Prozedere geben können. Vermutlich wird es hierbei kassenindividuelle Unterschiede geben. Die AOK Nordost beispielsweise bietet den Unternehmen einen unbürokratischen Service zur Antragstellung über Servicetelefon oder online an, siehe

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