Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmer: Gesetzesänderung ist bereits in Kraft

Bundestag und Bundesrat beschlossen im Schnellverfahren am Freitag, 13. März 2020, das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“. Am darauffolgenden Samstag, 14. März 2020, wurde es bereits im Bundesgesetzblatt verkündet, ≡ Link

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Gesetzgeber wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 4 Satz 3 AÜG wird aufgehoben.

2. Nach § 11 AÜG wird die Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung in § 11a AÜG eingefügt:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft."

Erst mit dem Erlass dieser Verordnung werden alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld seitens der Zeitarbeitnehmer geschaffen sein. Das Bundeskabinett wird die Rechtsverordnung ebenfalls schnellstmöglich beschließen.

Sobald die Inhalte der Verordnung bekannt sind, werden wir unsere BV-Kunden über deren Inhalte sowie die zu treffenden Vereinbarungen mit den Zeitarbeitnehmern per Rundschreiben informieren.