Wäre das heiß diskutierte Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Pflege- und Krankenhausbereich überhaupt europarechtskonform?

Der Fachbereich Europa des Deutschen Bundestages hat eine Ausarbeitung mit dem Arbeitstitel „Zur Vereinbarkeit eines Verbots des Einsatzes von Leiharbeitern im Pflege- und Krankenhausbereich mit dem Unionsrecht“ erstellt und veröffentlicht.

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Im Ergebnis liefert der Verfasser, wenig überraschend, keine abschließende Bewertung.

Allerdings werden die grundlegenden Rechtfertigungsgründe „Schutz der Leiharbeitnehmer“ sowie „Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz“ gemäß Artikel 4 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2008/104/EG für ein sektorales Verbot als unmissverständlich kritisch eingestuft. Der Verfasser folgert seine bedenkliche Einschätzung anhand der überwiegenden Ansicht in der Fachliteratur zum bereits bestehenden Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe in § 1b AÜG. Die Vereinbarkeit dieser Verbotsnorm mit Art. 4 Abs. 1 EU-RL 208/104 wird im Schrifttum mehrheitlich widersprochen. Diese grundlegenden Bedenken lassen sich prinzipiell auf den Pflege- und Krankenhausbereich übertragen.

Für die weiteren Rechtfertigungsgründe „das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes“ sowie „Verhütung vor eventuellen Missbrauchs“ verfügte der Verfasser über keine konkreten Daten bzw. Angaben, um ein entsprechendes gesetzliches Verbot auf seine Belastbarkeit hin überprüfen und abschließend einschätzen zu können. Das bliebe daher dem EuGH vorbehalten.

Hinweise:

  • Edgar Schröder hat bereits im zurückliegenden Jahr 2019 zu dieser Thematik ausführlich Stellung bezogen:
    Klartext: „Brandmauer gegen (sektorale) Verbote in der Zeitarbeit“  → Link.

  • Post im arbeitsblog für personaldienstleister:
    „Die Verbände müssen mehr Biss und Aggressivität zeigen!“  → Link.