Neuer Branchenmindestlohn für die Abfallwirtschaft ab 01. Januar 2020

Nachdem der Branchenmindestlohn in der Abfallwirtschaft zum 31. März 2017 durch den höheren gesetzlichen Mindestlohn gewissermaßen abgelöst wurde, ist er nun wieder zurück.

Die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft wurde am 27. Dezember 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Bei entsprechenden Überlassungen sind nun ebenfalls wieder die Einschränkungen in der Anwendung des Arbeitszeitkontos zu beachten.

Die Achte Verordnung und der bundesweit einheitliche Mindestlohn von 10,00 € gilt ab 01. Januar 2020. Ab dem 01. Oktober 2020 erhöht sich dieser auf 10,25 € und ab dem 01. Oktober 2021 auf 10,45 €. Die Verordnung tritt zum 30. September 2022 außer Kraft,

→ Link auf 8. Rechts-VO Abfallwirtschaft

Zum 31. Dezember 2019 treten in den folgenden Branchen die Mindestlöhne außer Kraft:

  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Baugewerbe
  • Dachdeckerhandwerk

Für das Dachdeckerhandwerk wurde bereits der Entwurf der 10. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen am 21. November 2019 und der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung am 30. Dezember 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Für die Arbeitnehmerüberlassung haben sich laut BAP, die Tarifvertragsparteien darauf geeinigt, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorzuschlagen, die Entgeltgruppen 1 (West und Ost) als Lohnuntergrenze festzusetzen gem. § 3a AÜG.

Im Kundenbereich unserer Website haben wir die aktualisierte Mindestlohn-Tabelle eingestellt,

→ Link auf Tabelle der Branchenmindestlöhne nach dem AEntG