MDK-Reformgesetz verabschiedet: „Begrenzung der Berücksichtigung von Leiharbeit“

Am 7. November 2019 beschloss der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung für das so genannte „MDK-Reformgesetz“, → Link auf Website des Bundestages.

Unter Artikel 4 wird in § 6a Absatz 2 Krankenhausentgeltgesetz ein neuer Satz 9 eingefügt, der die „Begrenzung der Berücksichtigung von Leiharbeit“ zum Ziel hat. Der zukünftige Gesetzestext lautet:

Bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus, insbesondere von Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist der Teil der Vergütungen, der über das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus hinausgeht, und damit auch die Zahlung von Vermittlungsentgelten, nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen.

Dazu die Begründung in der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses:

Mit der Regelung von § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - wird für den Bereich des Pflegebudgets, das auf der Erstattung der Kosten des Krankenhauses basiert, möglichen Fehlentwicklungen im Hinblick auf die Höhe des Arbeitsentgelts und die Zahlung von Vermittlungsentgelten für die Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus entgegengewirkt. Vor allem ist damit die Fallgruppe der Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes angesprochen. Vorgegeben wird, dass bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis die über das tarifvertragliche Arbeitsentgelt des Krankenhauses für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis hinausgehenden Zusatzkosten nicht im Pflegebudget berücksichtigt werden können. Die Kosten für Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus sind damit im Rahmen des Pflegebudgets bis zur Höhe der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitsentgelte für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis berücksichtigungsfähig. Damit sind bei Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus auch die Kosten für die Zahlung von Vermittlungsentgelten und weiteren Entgelten für die Vermittlung (z. B. Provisionen) nicht im Pflegebudget berücksichtigungsfähig.

Link auf die Bundestags-Drucksache 19/14871

Link auf den Klartext von Edgar Schröder